Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Digitale Kultur e.V.”
  2. Er hat seinen Sitz in Köln und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist es, den Austausch von Kunst und Wissenschaft und die durch den Austausch entstehende künstlerische Arbeit zu fördern. Insbesondere soll auf nationaler und europäischer Ebene ein Netzwerk von Künstlern und Interessierten gebildet werden.
  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
    • Austragung eines jährlichen Wettbewerbs zur finanziellen Förderung von Projekten der digitalen Kunst, sowie deren Vorführung.
    • Veranstaltung und/oder Förderung internationaler Kongresse und Treffen.
    • Regelmässige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
    • Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme sowie der Übertritt vom Fördermitglied zum ordentlichen Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes sowie der Übertritt vom ordentlichen Mitglied zum Fördermitglied erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Schluss jedes Halbjahres.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand hat ausnahmsweise bei Bedürftigkeit das Recht den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen oder ihn zu stunden.
  3. Das Stimmrecht der Mitglieder, die länger als ein halbes Jahr keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt haben, ruht bis zur Zahlung.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes
    • Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
    • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
    • Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
    • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich per Post, Email oder Publikation auf der Vereinshomepage eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein ordentliches Mitglied an der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhindert, kann es sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes ordentliches Mitglied ohne Wahlamt übertragen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und ist dem Vorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen. Ein ordentliches Mitglied ohne Wahlamt kann neben dem eigenen höchstens das Stimmrecht eines weiteren Mitglieds wahrnehmen. Untervollmachten sind ausgeschlossen.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand sollte mindestens einmal pro Quartal tagen. Bei Bedarf auch öfters.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem 1. Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts und zwar mit der Auflage, es für den Austausch von Kunst und Wissenschaft und die Förderung der durch den Austausch entstehenden künstlerischen Arbeit zu verwenden.

Stand: 13. Mai 2006

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